NIS-2 Betroffenheitsprüfung
Schritt-für-Schritt Prüfung nach § 28 BSIG
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1
Sektor
1b
Branche
2
Größe
3
Sonderfälle
4
Ergebnis
Schritt 1: Sektor wählen
In welchem Sektor ist Ihr Unternehmen tätig?
Wählen Sie die Hauptgeschäftstätigkeit Ihres Unternehmens
-- Bitte wählen --
Energie
Transport und Verkehr
Finanzwesen
Gesundheitswesen
Wasser
Digitale Infrastruktur
Weltraum
Post- und Kurierdienste
Abfallbewirtschaftung
Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen
Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln
Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren
Anbieter digitaler Dienste
Forschung
Keiner der genannten Sektoren
Weiter
Schritt 1b: Branche und Tätigkeit konkretisieren
Welche Branche innerhalb des Sektors?
Grenzen Sie Ihre Tätigkeit ein
-- Erst Sektor wählen --
Konkrete Einrichtungsart
Welche Tätigkeit übt Ihr Unternehmen konkret aus?
-- Erst Branche wählen --
Zurück
Weiter
Schritt 2: Unternehmensgröße
Anzahl Mitarbeiter
Vollzeitäquivalente, inkl. verbundene Unternehmen gem. KMU-Definition
Jahresumsatz
Letztes Geschäftsjahr, in Millionen EUR (z.B. 0.5 für 500.000 €)
Mio. EUR
Jahresbilanzsumme
Letztes Geschäftsjahr, in Millionen EUR (z.B. 0.5 für 500.000 €)
Mio. EUR
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Schritt 3: Ergänzende Prüfungen
Kritische Infrastruktur (KRITIS)
Betreiber kritischer Anlagen (KRITIS)
Überschreitung der Schwellenwerte nach BSI-KritisV (z.B. Wasserversorgung >500.000 Personen, Rechenzentrum >3,5 MW)
Energie-Sonderregelung
Energieversorgungsnetz/-anlage nach EnWG
Unterliegt §§ 5c-5e EnWG - dann gelten EnWG-Vorschriften statt NIS-2 (§ 28 Abs. 5 BSIG)
Finanzsektor-Sonderregelung
Finanzunternehmen nach DORA
Unterliegt VO (EU) 2022/2554 - dann gelten DORA-Vorschriften statt NIS-2 (§ 28 Abs. 6 BSIG)
Telekommunikation-Sonderregelung
TK-Netzbetreiber oder TK-Diensteanbieter
Unterliegt §§ 165-169 TKG - dann gelten TKG-Vorschriften statt NIS-2 (§ 28 Abs. 5 BSIG)
Vertrauensdienste (größenunabhängig betroffen)
Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter
Nach eIDAS-Verordnung qualifiziert → immer "besonders wichtig"
Vertrauensdiensteanbieter (nicht qualifiziert)
Nach Art. 3 Nr. 19 eIDAS-VO → immer "wichtig"
DNS/TLD (größenunabhängig betroffen)
Top Level Domain Name Registry
z.B. .de, .com Registry → immer "besonders wichtig"
DNS-Diensteanbieter
Rekursive oder autoritative DNS-Dienste → immer "besonders wichtig"
Keine weiteren Sonderfälle relevant
Für Ihre gewählte Branche gibt es keine weiteren Sonderregelungen. Die Betroffenheit richtet sich nach den Größenkriterien.
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Hinweis